Gesetzeslage Scheibentönung

TÖNUNG DER HECKSCHEIBE

  • Ein zweiter Außenspiegel muss vorhanden sein.
  • Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung aufgebracht werden.
  • Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.
  • Der Leuchtbereich der zusätzlichen “dritten” Bremsleuchte muss freigelassen werden.
  • Eine ABG liegt der Folie bei und wird dem Kunden ausgehändigt, somit ist die Eintragung durch z.B. TÜV nicht notwendig.

TÖNUNG DER SEITENSCHEIBEN AB B-SÄULE

  • Eine ABG liegt der Folie bei und wird dem Kunden ausgehändigt, somit keine Eintragung durch z.B. TÜV notwendig.
  • Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.

TÖNUNG DER VORDEREN SEITENSCHEIBEN

Die meisten vorderen Autoscheiben werden bereits seitens der Fahrzeughersteller mit der maximal zulässigen Tönung ausgeliefert. Durch das zusätzliche Aufbringen einer Tönungsfolie wird der gesetzlich vorgeschriebene maximale Tönungsgrad in den allermeisten Fällen überschritten. Auch ein auf den ersten Blick transparent wirkender sog. Safetyfilm besitzt tatsächlich keine 100% Lichtdurchlässigkeit, sondern eine für das blosse Auge kaum wahrnehmbare Tönung von ca 10%

In der Regel liegt die Lichtdurchlässigkeit der vorderen Seitenscheibe, werkseitig bereits bei ca. 77%. Die gesetzlich vorgeschriebene Lichtdurchlässigkeit von Glas und Folie muss aber größer 70% sein. Es gibt derzeit leider keine Tönungsfolie, die dieses Anforderung erfüllt.

Nicht Bauart-genehmigungspflichtig sind hingegen Folien und Aufkleber:

  1. Wenn die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber 0,1qm nicht überschritten wird.
  2. Es darf nicht mehr als 25% der Scheibenfläche beklebt sein.
  3. Die Scheibeneinfassung muss frei von Aufklebern sein.
  4. Freie Sicht muss gewährleistet sein (§35b Abs.2 Satz1)

NACHTRÄGLICHE TÖNUNG DER FRONTSCHEIBE

Ganzflächig nicht erlaubt !

Nicht Bauartgenehmigungspflichtig sind Folien und Aufkleber:

  1. Wenn die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber 0,1qm nicht Überschreiten
  2. Es darf nicht mehr als 25% der Scheibenfläche beklebt sein
  3. Die Scheibeneinfassung muss frei von Aufklebern sein
  4. Freie Sicht muss gewährleistet sein (§35b Abs.2 Satz1)